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   BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R   

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BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R (https://dejure.org/2007,2209)
BSG, Entscheidung vom 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R (https://dejure.org/2007,2209)
BSG, Entscheidung vom 29. August 2007 - B 6 KA 29/06 R (https://dejure.org/2007,2209)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • lexetius.com

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Rechtmäßigkeit von Fristen zur Vorlage einer vertragsärztlichen Abrechnung eines Quartals sowie der Sanktionierung von Fristüberschreitungen durch Honorarabzüge im Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit eines ...

  • openjur.de

    Kassenärztliche Vereinigung; Honorarverteilungsmaßstab; Rechtmäßigkeit von Fristen zur Vorlage einer vertragsärztlichen Abrechnung eines Quartals sowie Sanktionierung von Fristüberschreitungen durch Honorarabzüge - Zulässigkeit eines völlig ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Nur in Ausnahmefällen nachträgliche Korrektur der Quartalsabrechnung zulässig

  • IWW (Kurzinformation)

    Recht zum Vergütungsausschluss bei zu spät eingereichten Unterlagen

  • IWW (Kurzinformation)

    Fristen zur Abgabe der Honorarabrechnung sind nicht ausschließlich und endgültig

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fehlerhaftigkeit der Abrechnung

  • medizinrecht-blog.de (Kurzinformation)

    Arztrecht: Korrektur von Honorarrechnungen ist bei deutlichen Abrechnungsfehlern möglich

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 554
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Frist zur Vorlage einer

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R
    Ihre Anwendung darf allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zu völligem Honorarverlust führen (Fortführung von BSG vom 22.6.2005 - B 6 KA 19/04 R = SozR 4-2500 § 85 Nr. 19).

    Die darin schon normierten Ausnahmen (§ 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 iVm § 6 Abs. 1 HVM sowie § 5 Abs. 3 Satz 3 HVM) seien in Anlehnung an das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.6.2005 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 19) dahingehend fortzuentwickeln, dass der vollständige und endgültige Abrechnungsausschluss bei EDV-bedingten Fehlern unzumutbar sein könne.

    Wie bereits im Urteil vom 22.6.2005 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 19) im Einzelnen ausgeführt worden ist, ist die Aufnahme solcher Bestimmungen in den HVM von der Rechtsgrundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V (hier anzuwenden in der 2001 geltenden Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999, BGBl I 2626) gedeckt (zu deren hinreichender Bestimmtheit s BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 28, 29; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 14).

    Durch diese Ziele ist der mit dem Abrechnungsausschluss verbundene Eingriff grundsätzlich verhältnismäßig und stellt eine rechtmäßige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 13, 15 bis 17, jeweils mwN; insoweit andere Wertung des 3. Senats des BSG bei Arzneimittelabrechnungen von Apotheken, siehe BSG SozR 4-2500 § 129 Nr. 3 RdNr 16-18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Insbesondere ist auch zu billigen, nachträgliche Berichtigungen und/oder Ergänzungen bei den bereits eingereichten Behandlungsfällen auszuschließen, wie dies durch § 5 Abs. 2 Satz 3 HVM bestimmt ist (so auch schon BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 18: "sachgerechterweise die nachträgliche Korrektur von bereits vorgelegten Abrechnungsscheinen ausgeschlossen ist").

    Nach alledem stellt sich ein Abrechnungsausschluss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 HVM in einem Fall der vorliegenden Art als unverhältnismäßiger Eingriff in den grundrechtlich geschützten Vergütungsanspruch des Vertragsarztes dar (hierzu s BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 12 und BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 129 mwN).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R
    Wie bereits im Urteil vom 22.6.2005 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 19) im Einzelnen ausgeführt worden ist, ist die Aufnahme solcher Bestimmungen in den HVM von der Rechtsgrundlage des § 85 Abs. 4 Satz 2 SGB V (hier anzuwenden in der 2001 geltenden Fassung des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 vom 22.12.1999, BGBl I 2626) gedeckt (zu deren hinreichender Bestimmtheit s BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 28, 29; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 14).

    Nach alledem stellt sich ein Abrechnungsausschluss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 HVM in einem Fall der vorliegenden Art als unverhältnismäßiger Eingriff in den grundrechtlich geschützten Vergütungsanspruch des Vertragsarztes dar (hierzu s BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 12 und BSGE 94, 50 = SozR 4-2500 § 72 Nr. 2, jeweils RdNr 129 mwN).

  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 7/06 R

    Kein Verlust des Vergütungsanspruchs des Apothekers bei verspäteter Einreichung

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R
    Durch diese Ziele ist der mit dem Abrechnungsausschluss verbundene Eingriff grundsätzlich verhältnismäßig und stellt eine rechtmäßige Berufsausübungsregelung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 13, 15 bis 17, jeweils mwN; insoweit andere Wertung des 3. Senats des BSG bei Arzneimittelabrechnungen von Apotheken, siehe BSG SozR 4-2500 § 129 Nr. 3 RdNr 16-18, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R
    Nach den Feststellungen der Vorinstanz, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 163 SGG), war dafür ursächlich eine technische, nicht aufklärbare und nicht vermeidbare EDV-Panne (zu EDV-bedingten Pannen in der Sphäre der KÄV und nachfolgender Honorarrückforderung vgl BSGE 89, 62, 73 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 353; BSGE 93, 69 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 11, jeweils RdNr 17).
  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung (vgl BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24 S 115 ff).
  • BSG, 30.06.2004 - B 6 KA 34/03 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - rückwirkende Korrektur - individuell

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R
    Nach den Feststellungen der Vorinstanz, an die das Revisionsgericht gebunden ist (§ 163 SGG), war dafür ursächlich eine technische, nicht aufklärbare und nicht vermeidbare EDV-Panne (zu EDV-bedingten Pannen in der Sphäre der KÄV und nachfolgender Honorarrückforderung vgl BSGE 89, 62, 73 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 42 S 353; BSGE 93, 69 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 11, jeweils RdNr 17).
  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 8/05 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Honorarverteilung - progressiver Anstieg von

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R
    Die für die Abrechnung im streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Vorschriften des damals geltenden HVM lauten nach den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil, an die der Senat gebunden ist (s § 163 SGG und dazu zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 358 f; SozR 4-2500 § 85 Nr. 28 RdNr 27 mwN):.
  • BSG, 13.03.2002 - B 6 KA 48/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Fallzahlsteigerung -

    Auszug aus BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R
    Die für die Abrechnung im streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Vorschriften des damals geltenden HVM lauten nach den Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil, an die der Senat gebunden ist (s § 163 SGG und dazu zB BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 44 S 358 f; SozR 4-2500 § 85 Nr. 28 RdNr 27 mwN):.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2010 - L 5 KA 525/09
    Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, das BSG habe mit Urteil vom 29.08.2007 (B 6 KA 29/06 R) missverständlich klargestellt, dass die im HVM-V der KVBW, Bezirksdirektion St. - enthaltene Regelung, die eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung einer irrtümlich unvollständigen Abrechnung für eingereichte Behandlungsfälle nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen für unzulässig erklärt, nicht grundsätzlich zu beanstanden sei.

    Mit Beschluss vom 05.04.2007 hat das SG im Hinblick auf ein beim BSG anhängiges Revisionsverfahren (B 6 KA 29/06 R) auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

    Zwar sei der Ausschluss der nachträglichen Berichtigung oder Ergänzung einer bereits eingereichten Abrechnung grundsätzlich möglich und rechtmäßig, wie das Bundessozialgericht (BSG) zu einer entsprechenden Regelung im Honorarverteilungsmaßstab der früheren KV Nordwürttemberg entschieden habe (BSG vom 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R SozR 4 2500 § 85 Nr. 19 und BSG vom 29.08.2007 - B 6 KA 29/06 R = SozR 4-2500 § 85 Nr. 37; zu einer vergleichbaren Regelung im HVM-V der früheren KV N. ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.1996 - L 5 KA 2710/95).

    Vielmehr handele es sich bei Abrechnungsfristen und dem Ausschluss nachträglicher Änderungen oder Ergänzungen bereits eingereichter Abrechnungen um Berufsausübungsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, die eine Einschränkung des durch Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rechts der Vertragsärzte auf eine Honorierung ihrer Leistungen darstellen und grundsätzlich durch die Ermächtigungsgrundlage des § 85 Abs. 4 SGB V gedeckt seien (BSG, Urteile vom 22.06.2005 und 29.08.2007, aaO).

    Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 29.08.2007 (B 6 KA 29/06 R) lediglich das Erfordernis gesehen, die Grenzen des Ausschlusses der nachträglichen Berichtigung bzw. Korrektur bereits eingereichter Abrechnungen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einzuschränken.

    Damit musste jedoch kein erneuter Ausgangsbescheid zur geforderten Nachvergütung ergehen (vgl. zu einem insoweit ähnlichen Sachverhalt BSG, Urteil vom 29.08.2007 B 6 KA 29/06 R -, veröffentlicht in juris).

    Einen Ausschluss nachträglicher Berichtigung oder Ergänzung einer irrtümlich unvollständigen Abrechnung für eingereichte Behandlungsfälle nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen regelt der hier maßgebliche HVM-V nicht, wie das SG zutreffend dargelegt hat (zu § 5 Abs. 2 Satz 3 des HVM der KÄV Nord-Württemberg vgl. BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 sowie BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 37; zu § 3 Buchst. f. HVM der KÄV Nordbaden vgl. BSG SozR 4-2500 § 106a Nr. 5).

  • BSG, 26.06.2019 - B 6 KA 68/17 R

    Kassenärztliche Vereinigung - sachlich-rechnerische Richtigstellung einer

    Insbesondere im Zusammenhang mit Abrechnungsfristen hat der Senat bereits näher begründet, dass es sich dabei um Berufsausübungsregelungen iS des Art. 12 Abs. 1 S 1 GG handelt, die nur dann mit Bundesrecht vereinbar und damit wirksam sind, wenn sie keinen Eingriff bewirken, der so schwer wiegt, dass er außer Verhältnis zu dem der Regelung innewohnenden Zweck steht (BSG Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 29/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 37 RdNr 11, 13, 16 mwN) .
  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 45/07 R

    Gesonderte Erstattung der Personalkosten über einheitlichen Bewertungsmaßstab für

    Nach dem Wortlaut von § 3 Buchst f HVM (idF des Beschlusses vom 2.4. 2003) ist "eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung einer irrtümlich unvollständigen Abrechnung für eingereichte Behandlungsfälle ... nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen unzulässig" (zu der gleichlautenden Bestimmung in § 5 Abs. 2 Satz 3 des HVM der KÄV Nord-Württemberg vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19 RdNr 7 sowie BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 37 RdNr 9).

    Der Senat hat hierzu bereits entschieden, dass der Ausschluss nachträglicher Berichtigungen und/oder Ergänzungen bei bereits zur Abrechnung eingereichten Behandlungsfällen durch eine HVM-Regelung grundsätzlich zu billigen ist, dass aber die Art und Weise der Anwendung einer solchen Regelung keinen Eingriff bewirken darf, der außer Verhältnis zu dem ihr innewohnenden Zweck liegt (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 37 RdNr 12 f).

    Unter diesen Umständen ist der Beklagten eine Berufung auf den Ausschluss einer nachträglichen Berichtigung bereits eingereichter Abrechnungsfälle versagt (zu der ggf möglichen Option eines gestaffelten Honorarabzugs nach entsprechender Regelung im HVM vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 37 RdNr 15, 17).

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